JudikaturOGH

13Os121/18w – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. November 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen DI Dr. Wassil N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 15 Hv 6/13d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Mai 2016, GZ 15 Hv 6/13d 552, wurde DI Dr. Wassil N***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von im Urteil angeführten Beträgen an namentlich bezeichnete Privatbeteiligte verurteilt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. Februar 2017, AZ 11 Os 128/16g (11 Os 129/16d), zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 28. April 2017, AZ 21 Bs 57/17m, gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung des DI Dr. Wassil N***** gegen den Ausspruch über die Strafe Folge, nicht hingegen jener gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche.

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem am 9. Oktober 2018 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Antrag begehrt der Verurteilte die Erneuerung des Strafverfahrens mit der Behauptung von mehrfachen Verstößen gegen Art 6 MRK sowie gegen Art 1 des 1. ZPMRK.

Der – im Übrigen verspätete (RIS Justiz RS0122736) – Antrag war schon mangels Verteidigerunterschrift als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS Justiz RS0122736 [T8] und RS0122737 [T30]).

Rückverweise