Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Dipl. Ing. C***** R*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. Oktober 2018, GZ 6 R 295/18y 125, mit dem dem Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 17. September 2018, GZ 28 S 89/18v 101, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird einschließlich der Anträge auf Vorlage gemäß Art 89 B-VG und gemäß Art 267 AEUV zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 11. 7. 2018, ON 1, wurde über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwältin Dr. U***** T*****, LL.M., zur Insolvenzverwalterin bestellt.
Nachdem er bereits mit Schriftsatz vom 1. 9. 2018, ON 86, unter anderem die Abtretung des Insolvenzverfahrens an das Bezirksgericht Josefstadt beantragt hatte und dieser Antrag vom Erstgericht am 4. 9. 2018 zurückgewiesen worden war (der Revisionsrekurs gegen die gänzlich bestätigende rekursgerichtliche Entscheidung vom 2. 10. 2018 wurde vom Senat zu 8 Ob 148/18z mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen), beantragte der Schuldner mit Schriftsatz vom 16. 9. 2018, ON 100, erneut die Abtretung des Insolvenzverfahrens an das Bezirksgericht Josefstadt. Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 17. 9. 2018, ON 101, diesen Antrag ab.
Das Rekursgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Schuldners, ON 129, mit dem er (wiederum, vgl 8 Ob 148/18z) auch eine Vorlage der Rechtssache gemäß Art 89 B-VG an den
Verfassungsgerichtshof bzw gemäß Art 267 AEUV an den Europäischen Gerichtshof beantragt.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 252 IO iVm §
528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem es einen Beschluss des Erstgerichts bestätigt, unzulässig (RIS-Justiz RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 [T5]).
Ein Antrag einer Partei auf Befassung des Verfassungsgerichtshofs ist zurückzuweisen, weil den Parteien ein diesbezügliches Antragsrecht nicht zukommt (RIS-Justiz RS0056514; RS0058452). Das Gleiche gilt auch für die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs, weil die Parteien nur ein entsprechendes Ersuchen anregen können (RIS-Justiz RS0058452 [T17, T21]). Auch bei einer Deutung der Anträge als bloße Anregung ist hier für Erwägungen zu einer Vorlage gemäß Art 89 B-VG bzw Art 267 AEUV kein Raum, weil der Revisionsrekurs bei Vorliegen eines gänzlich bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses gemäß § 252 IO iVm §
528 Abs 2 Z 2 ZPO
jedenfalls unzulässig und damit keiner Behandlung zugänglich ist (vgl 9 Ob 70/18m).
Zu dem (wiederum, vgl 8 Ob 148/18z) bloß im Rubrum angeführten „Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ finden sich im Rechtsmittelschriftsatz keine Ausführungen, weshalb auf diesen nicht einzugehen ist.
Der Revisionsrekurs ist daher einschließlich der Anträge auf Vorlage gemäß Art 89 B-VG und gemäß Art 267 AEUV zurückzuweisen.
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