JudikaturOGH

15Os133/18z – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. November 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Felix L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Juli 2018, GZ 15 Hv 44/18p 29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Felix L***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Demnach hat er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie beruhte, am 16. März 2018 in P***** Patrick K***** gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er eine Eisenstange wie eine Schusswaffe anlegte und so auf ihn richtete, als ob er ihn anvisieren würde, um einen Schuss auf ihn abzugeben, sohin eine Tat begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht an den Konstatierungen zum (als Tatfrage zu beurteilenden; vgl RIS-Justiz RS0092588) Bedeutungsinhalt der Handlung des Betroffenen, wonach der Eindruck erweckt werden sollte, einen Schuss auf das Opfer abzugeben, und der Betroffene es damit mit dem Tod bedrohen wollte (US 3 f).

Weshalb die Drohung – unter Bedachtnahme auf den bereits vorangegangenen Angriff des Betroffenen mit einem Feuerlöscher, seinen (für das Opfer aus seinen unverständlichen Äußerungen zu erschließenden) psychischen Zustand und die herrschenden Entfernungs- und Lichtverhältnisse – bei der gebotenen objektiv-individuellen Betrachtung nicht geeignet gewesen sein sollte, dem Opfer die begründete Besorgnis eines Angriffs auf sein Leben einzuflößen (RIS Justiz RS0092753; Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 74 Rz 33; Kienapfel/Schroll , StudB BT I 4 § 105 Rz 42 ff [mwN in Rz 47]), legt der Rechtsmittelwerber nicht dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).

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