3Ob161/18z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Mag. Bernd Trappmaier, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Felfernig Graschitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. Juli 2018, GZ 13 R 7/18x 18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage (iSd § 502 Abs 1 ZPO) dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS Justiz RS0042936). Gleiches gilt für die Frage, ob ein (Scheidungs )Vergleich richtig ausgelegt wurde (RIS Justiz RS0113785 [insb T1 und T4]), die ebenfalls aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist.
Die Klägerin geht in ihrer Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie einen – vom unklar formulierten – Vergleichstext abweichenden, übereinstimmenden Willen der Parteien unterstellt, wonach der Beklagte ihr damals seinen Hälfteanteil an der im gemeinsamen Wohnungseigentum stehenden Ehewohnung habe übertragen wollen. Dazu steht nämlich Gegenteiliges – ausdrücklich – fest:
Der Beklagte wollte bei Abschluss des (Scheidungs )Vergleichs im Jahr 2002 das gemeinsame Wohnungseigentum beibehalten, aber der Klägerin (und den gemeinsamen Kindern) die Wohnung zum weiteren Gebrauch überlassen; sein Wille war damals also gerade nicht auf Übertragung des Eigentums an seinen Hälfteanteil gerichtet.
Eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zeigt die Revision somit nicht auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).