JudikaturOGH

10ObS126/18d – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. November 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günter Hintersteiner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Rehabilitationsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. September 2018, GZ 7 Rs 61/18v 50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die 1966 geborene Klägerin hat die Ausbildung zur Ordinationsgehilfin und zur radiologisch-technischen Assistentin absolviert. Weiters absolvierte sie die Sonderausbildung „Management im gehobenen medizinisch-technischen Dienst“ und die Ausbildung zur diplomierten Krankenhauscontrollerin. Ab 2009 war sie in der ärztlichen Direktion eines Krankenhauses als medizinische Verwaltungsangestellte beschäftigt. Sie war als Aus-, Fort- und Weiterbildungsreferentin sowie als Krankenhauscontrollerin entsprechend der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrags der Handelsangestellten eingesetzt.

Ab 1. 1. 2015 erhielt sie für die Dauer ihrer vorübergehenden Berufsunfähigkeit Rehabilitationsgeld.

Mit Bescheid vom 21. 2. 2017 entzog die beklagte Partei das Rehabilitationsgeld mit Ablauf des 31. 3. 2017.

Ab dem 1. 4. 2017 kann die Klägerin trotz ihrer bestehenden Gesundheitseinschränkungen wieder als (medizinische) Verwaltungsangestellte im Bereich allgemeiner Verwaltungs-, Koordinations- und Organisationsarbeiten ohne Controllingarbeiten entsprechend der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags der Handelsangestellten tätig sein. Bei diesen Tätigkeiten kommen im Sinn eines Minimalanforderungsprofils keine körperlichen oder geistig/psychischen Belastungen vor, die das Leistungskalkül der Klägerin übersteigen.

Angesichts der Verweisbarkeit auf eine – sozial nicht unzumutbare – Tätigkeit in der Beschäftigungsgruppe 3 wies das Erstgericht die Klagebegehren auf Feststellung der vorübergehenden Berufsunfähigkeit über den 31. 3. 2017, auf Feststellung des Anspruchs auf allfällige Rehabilitationsmaßnahmen sowie auf Gewährung des Rehabilitationsgeldes über den 31. 3. 2017, hinaus ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

1. Soweit die Klägerin ausführt, sie könne Tätigkeiten der Berufsgruppe 3 des Kollektivvertrags der Handelsangestellten („Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen schwierige Arbeiten selbständig erledigen“) deshalb nicht ausüben, weil sie nicht in der Lage sei, schwierige Arbeiten zu bewältigen, entfernt sie sich von den Feststellungen. Insofern ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.

2. Fragen des sozialen Abstiegs können nur einzelfallbezogen beurteilt werden (RIS Justiz RS0085599 [T30], RS0084890 [T13] ua). Die Klägerin war als medizinische Verwaltungsangestellte auch mit Tätigkeiten betraut, die ihrer Ausbildung als Krankenhauscontrollerin entsprachen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nicht von der Tätigkeit einer diplomierten Krankenhauscontrollerin auf die Tätigkeit einer medizinischen Verwaltungsangestellten „zurückgestuft“ worden, sondern sei – ohne unzumutbaren sozialen Abstieg – auf Tätigkeiten einer medizinischen Verwaltungsangestellten ohne Controllingaufgaben verweisbar, ist unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Einzelfalls durchaus zu billigen.

4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Rückverweise