10Ob94/18y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Univ. Prof. Dr. P*****, vertreten durch Dr. Heimo Jilek und Dr. Martin Sommer, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Feststellung (41.000 EUR), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 27. September 2018, GZ 7 R 30/18p 23, mit dem infolge des Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. April 2018, GZ 10 Cg 9/18m 16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte ihm für sämtliche Schäden aus der Gutachtenserstellung in mehreren gerichtlichen Verfahren hafte.
Mit seiner Klage stellte der Kläger auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im näher bezeichneten Umfang. Zu diesem Antrag leitete das Erstgericht ein Verbesserungsverfahren ein.
Im Zuge der ihm aufgetragenen Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags stellte der Kläger den Antrag, einen „Subakt“ zu führen, der von der Akteneinsicht durch den Beklagten ausgenommen sei. Es bestehe die begründete Befürchtung, dass die höchst sensiblen Angaben über die Vermögensverhältnisse vom Beklagten bzw dessen Umfeld für verfahrensfremde Zwecke missbraucht würden.
Das Erstgericht wies die Anträge des Klägers auf Führung eines „Subakts“, für den die Akteneinsicht des Beklagten ausgenommen sei, und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
Das Rekursgericht gab dem vom Kläger gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Das gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig.
1. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss – wie hier im Umfang der Entscheidung über die Anlegung eines von der Akteneinsicht der Gegenseite ausgenommenen „Subakts“ – zur Gänze bestätigt hat. Ein der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleichzuhaltender Fall liegt entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers nicht vor (9 Ob 59/18v, 9 Ob 70/18m).
2. Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um einen absoluten Rechtsmittelausschluss, der alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe erfasst, insbesondere deren Verweigerung, gleichgültig aus welchen Gründen sie erfolgt. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe können selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS Justiz RS0052781 [T1]).
Das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Klägers ist daher zurückzuweisen.