10Ob90/18k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. W*****, vertreten durch Dr. Günter Niebauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 15.312 EUR sA, infolge der Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juni 2018, GZ 4 R 19/18w 51, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 30. November 2017, GZ 4 Cg 102/15x 44, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof vereinbarten die Parteien „ewiges“ Ruhen des Verfahrens.
Rechtliche Beurteilung
Durch die auch im Revisionsverfahren zulässige Ruhensvereinbarung (§ 483 Abs 3 ZPO iVm § 513 ZPO; RIS Justiz RS0081567) entfällt für die Dauer des Ruhens eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die Revision (RIS Justiz RS0041994).
Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.