Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj C*, geboren * 2003, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien – Wiener Kinder und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 12 und 23, 1230 Wien, Rößlergasse 15) wegen Unterhaltsvorschuss, infolge Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. August 2018, GZ 44 R 332/18a 13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 13. Juni 2018, GZ 4 Pu 263/17s 5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht gewährte dem Kind Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von 450 EUR monatlich ab 1. 5. 2018 bis 31. 1. 2021 (ON 5).
Dem vom Bund dagegen erhobenen Rekurs (ON 6) gab das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 9. 8. 2018 (ON 13) nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Zulassungsvorstellung verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
Diese Vorlage widerspricht dem Gesetz.
1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (§ 63 Abs 1 AußStrG). Mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
2.1 Auch der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur (RIS Justiz RS0007110 [T27]; RS0007215 [T6]).
2.2 Der Wert des strittigen Rechts im Verfahren nach dem UVG ist der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses (RIS Justiz RS0042366 [T11]). Dieser Wert beträgt hier jedenfalls weniger als 30.000 EUR (450 x 12 x 3 = 16.200 EUR).
3. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR, steht einer Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur ein Antrag an das Rekursgericht offen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Diese ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und dem funktional zuständigen Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs vorzulegen (RIS Justiz RS0109623).
4. Die Vorlage des vom Bund eingebrachten Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof ist daher verfehlt, weshalb der Akt an das Erstgericht zurückzustellen ist.
5. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109623 [T14]).
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