1Nc39/18b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr.
Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Cg 22/18t anhängigen Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 48.954,68 EUR sA und Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Landesgericht Wels als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt mit ihrer beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Amtshaftungsklage einerseits den Ersatz von 48.954,68 EUR sA und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei und andererseits die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Steyr. Sie leitet ihren Anspruch auf Ersatz aus einer ihrer Ansicht nach unvertretbaren Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien (zu 13 R 143/17w) ab.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
1. Nach der Judikatur sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (vgl nur die Nachweise bei Schragel , AHG 3 Rz 255). Ein Antragsrecht kommt den Parteien insoweit nicht zu (RIS-Justiz RS0056449 [T27]). Der förmliche Delegierungsantrag der Antragstellerin ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0056449 [T33]).
2. Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen vor.
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landesgerichts oder aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist daher erfüllt, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (vgl RIS-Justiz RS0056449; Schragel , AHG³ Rz 257). Das ist hier der Fall.
Es ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Rechtssache als zuständig zu bestimmen.