11Os118/18i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der OKontr. Trsek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dietmar H***** wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 25. Juli 2018, GZ 24 Hv 40/18y 34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Dietmar H***** – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in R***** und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, somit gewerbsmäßig, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, wodurch diese in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden bzw werden sollten, und zwar
1./ am 8. Juli 2017 Daniel S***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch konkludentes Verhalten, insbesondere Auftreten als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zum Verkauf eines Oldtimer-Fahrzeuges Mercedes Benz 190 SL, wodurch S***** mit einem Betrag in Höhe von 135.000 Euro am Vermögen geschädigt werden sollte, wobei die Tat beim Versuch blieb;
2./ bis 4./ ...
Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Rechtliche Beurteilung
Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Feststellungen, wonach sich der gänzlich mittellose, verschuldete Angeklagte durch Abschluss des Kaufvertrags und mehrfache Vertröstungen zur Zahlung des vereinbarten Preises das Fahrzeug betrügerisch habe aneignen wollen, nicht zu beanstanden. Mit der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers und seiner Behauptung, dass er den Oldtimer durch Weiterverkauf finanzieren habe wollen, setzte sich das Erstgericht dabei ebenso auseinander wie mit den Angaben der Zeugen S***** und F***** (US 12 f, 14 f; Z 5 zweiter Fall). Die Schlüsse der Tatrichter entsprechen sowohl den Gesetzen logischen Denkens als auch grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS Justiz RS0108609). Insgesamt erschöpft sich die Beschwerde darin, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung zu kritisieren.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft mit dem neuerlichen Verweis auf den beabsichtigten Weiterverkauf des Fahrzeugs und den Zweifelsgrundsatz (dazu: RIS Justiz RS0102162) ebenfalls unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidende Tatsachen betreffenden Urteilsannahmen zu wecken. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind aber Maßstab des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, will doch die Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden (also schuld- oder subsumtionserheblichen) Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung – im Übrigen durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.