12Ns54/18i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Elham J***** wegen der Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB und weiteren strafbaren Handlungen, AZ 11 U 127/18y des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Salzburg delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.