JudikaturOGH

15Ns58/18z – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. November 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2018 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Stefan L***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 4 U 24/18s des Bezirksgerichts Deutschlandsberg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Ein wichtiger Grund für eine Delegierung liegt nicht vor, zumal ein Zeuge seinen Wohnsitz in Preding hat (vgl RIS Justiz RS0129146).

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