JudikaturOGH

7Ob182/18t – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Oktober 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.

Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei minderjährige S***** B*****, geboren am ***** 2001, vertreten durch die Mutter Z***** B*****, gegen den Gegner der gefährdeten Partei F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung nach § 382e EO, (hier: Ablehnung), über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. August 2018, GZ 13 R 110/18v 10, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Mai 2018, GZ 13 Nc 18/18z 5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies einen Ablehnungsantrag des Gegners der gefährdeten Partei gegen die Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt zurück, die in einem ihn betreffenden Ablehungsverfahren als Vorsitzende des Ablehnungssenats tätig gewesen war. Die vom Gegner der gefährdeten Partei geltend gemachten Ablehnungsgründe lägen nicht vor.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. § 24 Abs 2 JN wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS Justiz RS0098751; RS0122963). Ein weiteres Rechtsmittel des Gegners der gefährdeten Partei gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Ablehnungsantrags erweist sich damit als absolut unzulässig, weil § 24 Abs 2 JN eine abschließende Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern darstellt und die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt (RIS Justiz RS0046010). Die Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung schließt auch die Wahrnehmung einer allfälligen Nichtigkeit aus (RIS Justiz RS0098751 [T17]).

2. Die mit dem Revisionsrekurs verbundene Ablehnung der im Rekursverfahren tätigen Richter steht der Entscheidung nicht entgegen, weil nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens – hier aufgrund der Zustellung der unanfechtbaren Entscheidung – eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung nicht mehr wahrgenommen werden kann (RIS Justiz RS0045978).

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