9ObA110/18v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** M*****, vertreten durch Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2018, GZ 10 Ra 56/18f 21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG kann eine Kündigung dann angefochten werden, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von vom Arbeitgeber in Frage gestellten Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer erfolgt. Die übereinstimmende Beurteilung der Vorinstanzen, wonach im konkreten Fall der Kündigung der Klägerin durch die beklagte Dienstgeberin kein verwerfliches Motiv iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG zugrunde lag, ist nicht zu beanstanden. Diese Beurteilung konnte sich nämlich auf die Feststellung stützen, dass die Kündigung nicht wegen der Geltendmachung eines Anspruchs, sondern wegen der Weigerung der Klägerin erfolgte, bestimmte (Teil )Tätigkeiten zu leisten. Dabei lag der Beklagten ein Gutachten des direktionsärztlichen Dienstes vor, das die Eignung der Klägerin für sämtliche dem Dienstvertrag unterfallenden Arbeiten festgestellt hatte.
2. Bei Prüfung der Interessenbeeinträchtigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG sind alle wirtschaftlichen und sozialen Umstände zueinander in Beziehung zu setzen und nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu gewichten (RIS-Justiz RS0110944 [T3]; RS0051741). Ob die Sozialwidrigkeit der Kündigung nachgewiesen werden kann, stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0051640 [T5]; RS0051741 [T3, T9]). Die Vorinstanzen haben die wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin durch die Kündigung unter Heranziehung der vom Obersten Gerichtshof in seiner Judikatur erarbeiteten Grundsätze verneint. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.