JudikaturOGH

8Ob132/18x – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Dipl. Ing. C***** R*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. August 2018, GZ 6 R 254/18v, 6 R 255/18s und 6 R 256/18p 92, mit dem den Rekursen des Schuldners gegen die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 24. Juli 2018, GZ 28 S 89/18v 29 und 28 S 89/18v 57, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 11. 7. 2018, ON 1, wurde über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwältin Dr. U***** T*****, LL.M., zur Insolvenzverwalterin bestellt.

Mit Beschluss vom 24. 7. 2018, ON 29, benachrichtigte das Erstgericht gemäß § 78 Abs 4 IO, dass die Insolvenzverwalterin über das nachstehend angeführte Konto des Schuldners bei der ERSTE Bank der österreichischen Sparkassen AG, lautend auf den Namen des Schuldners, „ungeachtet der hiemit verfügten gerichtlichen Sperre verfügungs- und zeichnungsberechtigt ist“.

Mit Beschluss vom ebenso 24. 7. 2018, ON 57, wies des Erstgericht drei Berichtigungsanträge des Schuldners vom jeweils 23. 7. 2018, ON 36 bis 38, ab.

Der Schuldner erhob mit Schriftsatz vom jeweils 9. 8. 2018, ON 73 und 74, gegen die Beschlüsse ON 29 und 57 Rekurs.

Das Rekursgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung – hier interessierend – den Rekursen gegen die Beschlüsse ON 29 und 57 nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jeweils jedenfalls unzulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Schuldners ON 104.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 252 IO iVm §

528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem es einen Beschluss des Erstgerichts bestätigt, unzulässig (RIS-Justiz RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 [T5]).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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