Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen E***** GmbH und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB iVm § 3 VbVG, AZ 617 St 1/17z der Staatsanwaltschaft Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO der A***** GmbH gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. November 2017, AZ 333 HR 122/17m, und des Oberlandesgerichts Wien vom 28. August 2018, AZ 20 Bs 352/17m, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat im obgenannten Verfahren zu AZ 11 Os 127/18p, 128/18k über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist Mitglied des zuständigen Senats 11. Sie war mit diesem Verfahren allerdings bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung ausgeschlossen ( Lässig , WK StPO § 43 Rz 3; Ratz , WK StPO § 281 Rz 126).
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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