Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Godstine H***** und weitere Angeklagte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Chinedu J***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 2. August 2018, GZ 13 Hv 34/18y 219, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Chinedu J***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Chinedu J***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 2 SMG schuldig erkannt.
Danach hat er im Zeitraum von Jänner 2017 bis Ende November 2017 in K***** und Kr***** als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Nachgenannten überlassen, wobei das Kokain einen Reinheitsgehalt von 20,5 % an Kokainbase, das Heroin einen Reinheitsgehalt von 4,1 % an Heroinbase sowie das Cannabiskraut einen Reinheitsgehalt von 3 % an Delta 9 THC aufwies, nämlich an
1.) Fabio B***** 7,5 Gramm Kokain;
2.) Manuel M***** 5 Gramm Kokain, 30 Gramm Heroin und 20 Gramm Cannabiskraut;
3.) Robin A***** 1,5 Gramm Kokain und 60 Gramm Heroin;
4.) Desiree K***** 200 Gramm Heroin.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a, Z 9 lit a und Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Chinedu J*****.
Mit der Behauptung der Mängelrüge (Z 5), der Ausspruch des Erstgerichts „über entscheidende Umstände“ sei „unvollständig“, weil dieses die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er erst wenige Stunden vor seiner Festnahme mit dem Zug aus Italien nach Österreich gereist sei (vgl dazu US 8), „nicht einmal überprüft“ habe, wird kein formaler Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht.
Gleiches gilt für den Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) relevierenden Einwand, die übrigen Angeklagten seien nicht zur Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er diese erst am Tag vor seiner Festnahme kennengelernt habe, befragt worden.
Unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge (Z 5a) verabsäumt die Rüge ein Vorbringen, wodurch der Angeklagte an entsprechender Antragstellung gehindert worden sei (vgl RIS Justiz RS0115823).
Mit der weiteren Behauptung der Mängelrüge (Z 5), jene Zeugen, auf deren Aussagen das Erstgericht den Schuldspruch stützte (vgl US 8), insbesondere der Zeuge Robin A*****, würden bereits seit längerer Zeit Drogen konsumieren, sodass es durchaus möglich sei, dass diese den Angeklagten verwechselt hätten, wird keine Anfechtungskategorie der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO angesprochen. Vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer mit eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Verantwortung des Angeklagten, er sei erst am Tag vor seiner Festnahme nach Österreich eingereist, hat das Erstgericht dem Beschwerdeeinwand (Z 5 zweiter Fall) zuwider keineswegs unerörtert gelassen (US 8).
Das substanzlose Vorbringen, es liege „keine Feststellung der subjektiven und objektiven Tatseite“ vor (formal Z 5, der Sache nach Z 9 lit a), ist angesichts der dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 7 iVm US 5 f) unverständlich.
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS Justiz RS0119583). Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS
Diesen Anfechtungsrahmen verfehlt die – zudem ohne die gebotene Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen (RIS Justiz RS0124172) ausgeführte – Tatsachenrüge, die auf die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers hinweist und sich im Übrigen mit eigenen Beweiswerterwägungen auf die Bekämpfung der von den Tatrichtern bejahten Glaubwürdigkeit des Zeugen Robin A*****, „aller anderen Zeugen“ sowie der „auf Seite 7 [gemeint wohl S 8] genannten Zeugen“ beschränkt.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS Justiz RS0099810). Indem sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht an den Feststellungen orientiert, sondern lediglich mit weitwendigem Vorbringen die Beweiswürdigung der Tatrichter angreift, verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung (RIS Justiz RS0099810 [T33]).
Zu dem in diesem Zusammenhang erneut erhobenen Einwand, das Erstgericht habe „keinerlei“ sowie „keine nachvollziehbaren“ Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen (Z 9 lit a), wird auf die Ausführungen oben verwiesen.
Die Sanktionsrüge (Z 11) behauptet, das Erstgericht habe die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie dass dieser die Taten zum Teil vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen habe, „offenbar außer Acht gelassen“. Dieses Vorbringen ist angesichts der von der Beschwerde ausdrücklich eingeräumten Darlegung der genannten Milderungsgründe im Urteil (US 11) nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wird mit dem Vorwurf, Milderungsgründe seien unberücksichtigt geblieben, keine Urteilsnichtigkeit dargetan, sondern nur ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS Justiz RS0099869 [T13]).
Weiters wendet die Sanktionsrüge (Z 11) ein, es sei „in keinster Weise nachvollziehbar“, weshalb über den Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verhängt worden sei, sowie das Erstgericht habe „das ihm zustehende Ermessen im Rahmen der Strafbemessung bei weitem überschritten und dies nicht entsprechend begründet“. Damit wird entgegen der Beschwerdebehauptung weder aufgezeigt, dass das Erstgericht seine Strafbefugnis überschritten (Z 11 erster Fall), beim Sanktionsausspruch eine oder mehrere für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache offenbar unrichtig beurteilt (Z 11 zweiter Fall) oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat (Z 11 dritter Fall).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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