14Os104/18b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Imre K***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 28. August 2018, GZ 37 Hv 84/18m 162, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Imre K***** des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, § 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigendem Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses weggenommen (I) oder wegzunehmen versucht (II), und zwar
(I) von 28. bis 29. Dezember 2013 in B***** Shaoping B***** 3.000 Euro Bargeld und Kupfermünzen im Wert von 100 Euro, indem er durch das geöffnete Toilettenfenster in das von der Genannten betriebene Restaurant einstieg, sodann im Schankbereich eine Kassenlade aufbrach, daraus das Bargeld und aus einem Sparschwein die Münzen entnahm;
(II) am 15. Juli 2016 in B***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Gabor N***** Gewahrsamsträgern der X***** KG Teppiche im Wert von 253.499 Euro, indem er N***** zum Tatort chauffierte, Letzterer durch ein am Vortag geöffnetes Fenster in die Verkaufsräumlichkeiten einstieg und K***** mit seinem Fahrzeug unmittelbar vor dem Fenster auf ihn wartete, um die Diebsbeute entgegenzunehmen und zu verladen, wobei er aufgrund der Alarmauslösung sowie durch einen intervenierenden Mitarbeiter des Unternehmens bei der Ausführung der Tat gestört wurde und ohne Beute zunächst mit dem Täterfahrzeug und anschließend zu Fuß flüchtete.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich darin, aus den vom Erstgericht umfassend erörterten (US 4 ff) Verfahrensergebnissen (der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, den eidesstättigen Erklärungen zweier Zeuginnen und der Aussage des Zeugen M *****) anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten. Solcherart wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche
Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), ohne einen Begründungsmangel im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen (RIS-Justiz
RS0099455).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) beschränkt sich – unter Verweis auf das Vorbringen der Mängelrüge (vgl aber RIS Justiz RS0115902) und dessen sinngemäßer Wiederholung – darauf, die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten in beiden ihm zur Last gelegten Fällen zu bestreiten und verfehlt damit den Bezugspunkt materiell rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.