14Ns48/18x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Michael D***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 830 BE 33/18k des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 3. August 2018, AZ 14 Os 80/18y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 28. Juni 2018, AZ 20 Bs 138/18t, wurde die Beschwerde des Michael D***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht vom 3. Mai 2018, AZ 830 BE 33/18k 10, mit dem dessen bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgelehnt worden war, abgewiesen.
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 3. August 2018, AZ 14 Os 80/18y, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten zurückgewiesen (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG).
Mit der erkennbar auch dagegen erhobenen, als „Nichtigkeitsklage“ bezeichneten Beschwerde des Betroffenen war ebenso zu verfahren, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (Art 92 Abs 1 B VG; RIS Justiz RS0117577).
Zur Entscheidung über den Antrag auf bedingte Entlassung („Aufschiebung der Unterbringung“) wird die Eingabe an das zuständige Landesgericht Korneuburg als Vollzugsgericht (§ 162 Abs 2 Z 1 StVG) übermittelt.