JudikaturOGH

20Ds8/18h – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Oktober 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 8. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Haslinger als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats I des Disziplinarrats der OÖ Rechtsanwaltskammer vom 28. Mai 2018, GZ D 17/15 66, gemäß § 60 Abs 1 2. Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die Kosten des vom Verurteilten begehrten, aber erfolglos gebliebenen Wiederaufnahmeverfahrens (vgl 20 Os 6/16g; 20 Ds 6/17p, 7/17k, 1/18d) mit 600 Euro bestimmt (§ 390a Abs 2 StPO iVm §§ 77, 41 Abs 2 DSt).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde (TZ 67) des Wiederaufnahmewerbers verkennt, dass die Kostenersatzpflicht nach § 390a Abs 2 StPO mangels irgendeiner Einschränkung im Gesetz von der nach § 389 Abs 1 StPO nicht berührt wird.

Zum (unrichtigen – s TZ 40) Vorwurf der Entscheidung eines „unzuständigen Organs“ ist auf die – in diesem Verfahren ergangene – Entscheidung 12 Ns 40/18f zu verweisen.

Das übrige Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz betrifft die angebliche Ausgeschlossenheit der über die Wiederaufnahme Entscheidenden (s aber TZ 57 und 63 [20 Ds 1/18d]) und behauptet eine Verletzung im „Recht auf Wiederaufnahme“ und im „unionsrechtlich geschützten Recht auf grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit gem. Art 56 AEUV“.

Dies hat Einfluss weder auf Grund noch Höhe der in diesem Rechtsmittelverfahren ausschließlich zu prüfenden Kostenersatzpflicht.

Der Beschwerde musste sohin ein Erfolg versagt bleiben.

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