Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers W*****, vertreten durch Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in St. Gilgen, gegen die H***** OG *****, und die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****, wegen § 30 Abs 1 Z 5 iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 27. Juni 2018, GZ 22 R 183/18t 9, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 28. März 2018, GZ 16 Msch 9/18g 3, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Sachbeschluss des Rekursgerichts wurde dem Vertreter des Antragstellers am 17. 7. 2018 zugestellt.
Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2
WEG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluss vier Wochen.
Die Bestimmung über die
Fristenhemmung nach § 222 ZPO gilt gemäß § 23 Abs 1 AußStrG iVm § 52 Abs 2
WEG in den Verfahren nach § 52 Abs 1
WEG nicht (RIS Justiz RS0070495 [T3]), sodass die Frist zur Erhebung des Revisionsrekurses am 14. 8. 2018 endete. Der vom Vertreter des Antragstellers im ERV am 16. 8. 2018 eingebrachte Revisionsrekurs ist daher verspätet.
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