JudikaturOGH

9ObA99/18a – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. September 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernhard Kirchl und Karl Schmid in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** B*****, vertreten durch Pichler Rechtsanwalt GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei S***** W*****, vertreten durch Heinzle | Nagel Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 34.305,61 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 2017, GZ 15 Ra 42/17i-58, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit kommt es vor allem darauf an, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien, wobei nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers entscheidet, sondern an das Gesamtverhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen ist, der nach den Begleitumständen des einzelnen Falles und nach der gewöhnlichen Verkehrsauffassung angewendet zu werden pflegt (RIS-Justiz RS0029833; RS0029733). Dies kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0106298 [T13, T16, T19] ua).

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Vertrauensunwürdigkeit – unabhängig von der Frage, ob eine bereits früher ausgesprochene Entlassung der Klägerin einvernehmlich rückgängig gemacht worden sei – mit den neuerlichen Vorfällen im (Privatschul-)Unterricht der Klägerin am 17. 1. 2014 begründet, nach denen die Beklagte der Klägerin umgehend die Entlassung aussprach und ihr die Schlüssel abnahm. Dieses Ergebnis ist nach der Gravität der Vorfälle nicht weiter korrekturbedürftig (vgl RIS-Justiz RS0128992). Dass die Beklagte der Klägerin dabei eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses bei sofortiger Dienstfreistellung anbot, lässt hier allenfalls den Schluss zu, dass die Beklagte der Klägerin formal eine „gesichtswahrende“ Beendigung des Dienstverhältnisses ermöglichen wollte, nicht aber, dass ihr eine Weiterbeschäftigung der Klägerin zumutbar gewesen wäre.

Die Frage, ob das Verhalten der Beklagten, die einen gesamten Vormittagsunterricht durch die Klägerin abhalten gelassen habe, als Zurücknahme der davor ausgesprochenen Entlassung zu sehen sei, übergeht die Feststellungen zu jenen Vorfällen am 17. 1. 2014. Welche Feststellungen die Klägerin in diesem Zusammenhang noch vermisst, zeigt die Zulassungsbeschwerde nicht auf.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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