15Os119/18s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Maßnahmenvollzugssache des Gerhard E***** wegen bedingter Entlassung, AZ 21 BE 212/18g des Landesgerichts Linz, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 13. August 2018, AZ 10 Bs 233/18p, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gerhard E***** ist gemäß § 21 Abs 2 StGB im Maßnahmenvollzug untergebracht. Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 26. Juli 2018, GZ 21 BE 212/18g 6, wurde sein Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Verfahren zur bedingten Entlassung aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abgewiesen. Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 13. August 2018, AZ 10 Bs 233/18p, nicht Folge.
Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingelangtem, als „Klage“ tituliertem Schriftsatz begehrt E*****, der Oberste Gerichtshof möge „als übergeordnetes Gericht“ seiner „Klage vollinhaltlich Recht geben“.
Die inhaltlich als Beschwerde aufzufassende Eingabe war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts (hier: des Oberlandesgerichts Linz) kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 163 StVG).
Damit ist auch nicht weiter auf das (im Übrigen unsubstantiierte) Begehren einzugehen, der Oberste Gerichtshof möge „gegebenenfalls diese Klage amtswegig dem EGMR und dem EuGH“ vorlegen.