JudikaturOGH

2Ob122/18g – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. September 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der zu AZ 6 Nc 10/17x des Landesgerichts Krems an der Donau anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers O***** F*****, wegen Ablehnung, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Mai 2018, GZ 11 Nc 9/18k 2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Landesgericht Krems an der Donau wies mit Beschluss vom 6. 10. 2017 den Antrag des Antragstellers auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage betreffend das Verfahren AZ 6 Cg 144/13f des Landesgerichts Krems an der Donau und die Verfahren AZ 13 R 217/16a, 13 R 218/16y und 13 R 219/16w des Oberlandesgerichts Wien ab.

Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs, in dem er die Richter des (für die Behandlung des Rekurses zuständigen) Senats 13 des Oberlandesgerichts Wien ablehnte.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien diesen Ablehnungsantrag mit der Begründung zurück, der Ablehnungswerber werfe dem Senat 13 des Oberlandesgerichts Wien vor, in der Vergangenheit mehrere Entscheidungen rechtswidrig zu seinen Lasten und im Interesse seines Prozessgegners gefällt zu haben; der Senat sei deshalb offensichtlich befangen. Diese Argumentation sei nicht stichhältig, zumal die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung keinen Ablehnungsgrund iSd § 19 Z 2 JN bilde.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Ablehnungswerbers, der aus folgenden Gründen nicht berechtigt ist:

Rechtliche Beurteilung

Der Verweis des Rekurswerbers auf den Inhalt des Rekurses der N***** S***** gegen den nunmehr auch von ihm angefochtenen Beschluss ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (RIS Justiz RS0007029). Überdies hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 26. 6. 2018, 2 Ob 122/18g, die Argumente der dortigen Rekurswerberin für nicht zutreffend erachtet und ihrem Rekurs nicht Folge gegeben.

Im Übrigen zeigt der Rekurswerber in seinen Ausführungen keine Unrichtigkeit des bekämpften Beschlusses auf. Dass angeblich unrichtige Verfahrensschritte bei Entscheidungen keinen Ablehnungsgrund bilden, hat bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt (RIS Justiz RS0111290).

Rückverweise