JudikaturOGH

2Ob98/17a – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. September 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. K***** W*****, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien (ursprünglich) 1. Verlassenschaft nach K***** W*****, verstorben am ***** 2010, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag. Ernst Sutter, Rechtsanwalt in Linz, 2. W***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Hengstschläger Lindner Rechtsanwälte GmbH in Linz und Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, 3. C***** S*****, vertreten durch Sparlinek Piermayr Prossliner Rechtsanwälte KG in Linz, 4. Ing. C***** W*****, vertreten durch Specht Partner Rechtsanwalt GmbH in Wien, 5. R***** W*****, vertreten durch Sparlinek Piermayr Prossliner Rechtsanwälte KG in Linz, wegen 4.688.196,74 EUR sA, Rechnungslegung und Zahlung eines noch unbestimmten Betrags (Streitwert 30.000 EUR), im Verfahren über die Revision und den Rekurs der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 15. Februar 2017, GZ 2 R 91/16i 55, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 30. März 2016, GZ 38 Cg 131/13x 44, teils bestätigt, abgeändert und aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung vom 22. März 2018, 2 Ob 98/17a, wird in Punkt 2 des Spruchs dahin berichtigt, dass der letzte Satz lautet:

„Hingegen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben, soweit er sich gegen den Aufhebungsbeschluss zum bestimmten Zahlungsbegehren gegen die viertbeklagte Partei und zu Punkt (a) des Auskunftsbegehrens gegen die dritt-, viert- und fünftbeklagte Partei wendet.“

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aus den Gründen der im Spruch genannten Entscheidung (zusammengefasst in deren Punkt 6) ergibt sich, dass der Senat den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts bestätigte, soweit dieser das gegen den Viertbeklagten erhobene Zahlungsbegehren und Punkt (a) des gegen die Drittbeklagte, den Viertbeklagten und die Fünftbeklagte erhobenen Auskunftsbegehrens betraf. In diesem Umfang blieb der Rekurs des Klägers daher erfolglos. Der insofern unvollständige Spruch ist nach §§ 430, 419 ZPO zu berichtigen.

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