10ObS60/18y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter Straße 65–67, wegen Rückforderung der Witwerrente, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 19. April 2018, GZ 6 Rs 10/18i 32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel („appeal“) der klagenden Partei vom 2. September 2018 wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der nicht mehr anwaltlich vertretene Kläger bekämpft die Zurückweisung seiner außerordentlichen Revision mit Beschluss vom 17. Juli 2018 mit einem in englischer Sprache verfassten Schreiben, in dem er ausführt:
„I [Kläger] of the above address stand to appeal against the judgment of the Oberste Gerichtshof on the 17 of July 2018 concerning case no 10 ObS 60/18y on the ground that the matter was not properly investigated. …
Please once again I am appealing against this judgement.“
Rechtliche Beurteilung
Inhaltlich ist diese Eingabe als Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs anzusehen. Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B VG die oberste Instanz in Zivil und Strafsachen ist und seine Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären, sind Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen unzulässig (RIS Justiz RS0117577).
Das unzulässige Rechtsmittel war daher zurückzuweisen, ohne dass es – im Hinblick auf die fehlende Unterschrift eines Rechtsanwalts und die Abfassung in englischer Sprache – eines Verbesserungsverfahrens bedurfte (RIS Justiz RS0005946).