10Ob69/18x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S*, geboren * 2001, vertreten durch das Land Niederösterreich als Träger der Kinder und Jugendhilfe (Bezirkshauptmannschaft Mödling, Fachgebiet Rechtsvertretung Minderjähriger, 2340 Mödling, Bahnstraße 2), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Vaters F*, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. Juni 2018, GZ 16 R 113/18h 116, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht gewährte der Minderjährigen für die Zeit vom 1. 2. 2018 bis 31. 8. 2019 gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von 915 EUR, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß §§ 293 Abs 1 lit c bb erster Fall, 108f ASVG.
Das Rekursgericht gab dem vom Vater gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs nicht Folge. Hingegen gab es dem vom Bund erhobenen Rekurs teilweise dahin Folge, dass dem Unterhaltsschuldner aufgetragen wurde, die Pauschalgebühr von 915 EUR binnen 14 Tagen zu bezahlen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Erstgericht legt den vom Vater gegen diesen Beschluss erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
2. Auch in Verfahren nach dem UVG ist der Streitwert der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses (RIS Justiz RS0042366 [T11]).
3. Das Erstgericht hat – mehr war auch nicht begehrt – einen monatlichen Unterhaltsvorschuss gewährt, der mit der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen nach §§ 293 Abs 1 lit c bb erster Fall, 108f ASVG begrenzt ist (vgl 10 Ob 70/09f). Die Höhe dieses Richtsatzes beträgt im Kalenderjahr 2018 594,40 EUR (§ 2 Z 58 BGBl II 2017/39). Ausgehend davon beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands 36 x 594,40 EUR, daher 21.398,40 EUR und übersteigt somit nicht 30.000 EUR. Deshalb kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht.
4. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob die Eingabe des Vaters als Zulassungsvorstellung im Sinn des § 63 AußStrG zu verstehen ist, oder ob dem Rechtsmittelwerber unter Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen ist, klarzustellen, ob er einen solchen Rechtsbehelf erheben will.
5. Eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG ist nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht zur Erledigung vorzulegen.