JudikaturOGH

13Os103/18y – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. September 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Erwin D*****, AZ 31 HR 123/16d des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 21. Juni 2018, AZ 22 Bs 141/18y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Maria D***** gegen den ihren Ehegatten Erwin D***** betreffenden Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. Mai 2018, GZ 31 HR 123/16d 32, als unzulässig zurück.

Die gegen diesen Beschluss ergriffene Beschwerde des Erwin D***** war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

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