JudikaturOGH

14Os98/18w – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. September 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Maßnahmenvollzugssache des Kurt W***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (§ 21 Abs 1 StGB), AZ 189 BE 2/18y des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 22. Juni 2018, AZ 17 Bs 168/18g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Untergebrachten Kurt W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 27. April 2018, GZ 189 BE 2/18y 20, mit dem dessen bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgelehnt worden war, Folge, hob den Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Untergebrachten war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG).

Rückverweise