7Ob151/18h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr.
Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Emil Knauer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei H***** W*****, vertreten durch Riesemann Rechtsanwalts GmbH in Graz, wegen 343.743,24 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 9. Mai 2018, GZ 3 R 202/17y 22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Be gründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Beklagte macht im Wesentlichen den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) geltend. Das Berufungsgericht habe unrichtig die Verfahrensrüge des Beklagten in der Berufung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet.
2. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS Justiz RS0043049; auch RS0043027). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist. Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS Justiz RS0043039 [T4]). Lässt die Mängelrüge nicht erkennen, welche konkreten Feststellungen im Fall der Durchführung weiterer Beweise eine Änderung erfahren hätten können, ist sie ebenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS Justiz RS0043403).
3.1 Fest steht, dass von der Klägerin Finanzierungen – nach Risikobeurteilung unter Zugrundelegung der vom Beklagten vorgelegten Warenlieferungsverträge – getätigt wurden. In seiner Verfahrensrüge ließ der Beklagte nicht nur offen, zu welchen konkreten davon abweichenden Feststellungen das Erstgericht im Zusammenhang mit den Finanzierungszusagen gekommen wäre, wenn es die beantragten Zeugen einvernommen hätte. Er legte auch nicht dar, welcher Zeuge zu welchem der zahlreichen Gespräche geführt wird. Gleiches gilt für die behauptete Haftungsbeschränkung. Auch hier zeigt der Beklagte nicht auf, mit welchem – handlungsbefugten – Mitarbeiter der Klägerin er wann, die behauptete Haftungsbeschränkung in Bezug auf welche Darlehens oder Kreditverhältnisse vereinbart haben will und welcher Zeuge zu welchem Gespräch Wahrnehmungen haben soll.
3.2 Der Beklagte führte in seiner Berufung weiters nicht aus, welche (rechtserheblichen) Ergebnisse die Durchführung der zu einer unspezifisch behaupteten „faktischen Übernahme der Geschäftsführung durch die klagende Bank“ beantragten Beweise gebracht hätte.
3.3 Der Umstand, dass die Klägerin – wie vom Beklagten vorgebracht – dem Verkauf der Anlagen kurz vor Konkurseröffnung nicht zustimmte, steht ebenso fest wie auch der Grund hiefür. Anderslautende Beweisergebnisse, die die Einvernahme der beantragten Zeugen hier gebracht hätte, nennt der Beklagte ebenfalls nicht.
3.4 Die – dies berücksichtigende – Beurteilung des Berufungsgerichts, die Verfahrensrüge in der Berufung sei mangels Darlegung der Relevanz nicht gesetzmäßig ausgeführt, hält sich im Rahmen der oben dargestellten oberstgerichtlichen Rechtsprechung, wogegen der Beklagte selbst in der Revision im Wesentlichen nur auf die „vollkommen unbegründete“ Ansicht des Berufungsgerichts verweist und entgegen hält, dass er „selbstverständlich ausreichend“ dargelegt habe, dass das bisher abgeführte Verfahren durch die Nichteinvernahme der von ihm geführten Zeugen gravierend mangelhaft sei.
4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).