Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte und Hofrätinnen Hon. Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* AG *, vertreten durch MMag. Christian Mertens, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei F* P*, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 97.001,88 EUR sA, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Mai 2018, GZ 4 R 33/18m 29, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision der klagenden Partei mit Beschluss vom 4. 7. 2018 zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat am 5. 7. 2018 beim Erstgericht eine nicht freigestellte Revisionsbeantwortung eingebracht, die dem Obersten Gerichtshof in der Folge übermittelt wurde. Sie ist wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (RIS Justiz RS0124353).
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