JudikaturOGH

1Ob144/18k – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. August 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin U***** D*****, vertreten durch DDr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen den Antragsgegner Ing. A***** D*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 13. Juni 2018, GZ 23 R 191/18p 18, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neulengbach vom 2. Mai 2018, GZ 9 Fam 69/17i 12, in der Hauptsache mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte den Antragsgegner schuldig, der Antragstellerin (gemäß § 98 ABGB) 15.000 EUR als Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb zu zahlen. Gegen diesen Beschluss erhob er Rekurs, in dem er die Abweisung des Begehrens der Antragstellerin zur Gänze begehrte.

Das Rekursgericht gab diesem Rechtsmittel mit der Maßgabe nicht Folge, dass es das Mehrbegehren der Antragstellerin auf Zahlung von 5.000 EUR als Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Diese Entscheidung bekämpft der Antragsgegner mit seiner als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichneten Eingabe, die das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über die Eingabe des Antragsgegners nicht berufen.

Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht (insgesamt) 30.000 EUR und hat das Gericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, so kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 AußStrG einen – mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen – Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Ein außerordentlicher Revisionsrekurs kommt demgegenüber nur bei einem 30.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands in Betracht (§ 62 Abs 5 AußStrG).

Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts die vom Erstgericht auferlegte Zahlung in der Höhe von 15.000 EUR, die vom Antragsgegner bekämpft wurde. Die maßgebliche Wertgrenze von 30.000 EUR wird damit nicht überschritten.

Das Erstgericht wird zu beurteilen haben (RIS Justiz RS0109505 [T3, T4, T23, T34, T35]), ob die Eingabe des Antragsgegners als Zulassungsvorstellung im Sinn des § 63 Abs 1 AußStrG zu verstehen ist. Sollte dies der Fall sein, wird sie dem Rekursgericht vorzulegen sein. Andernfalls wird das Erstgericht den Antragsgegner unter Fristsetzung aufzufordern haben, klarzustellen, was er mit seiner Eingabe anstrebt.

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