11Os98/18y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Paul K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 3. Mai 2018, GZ 13 Hv 25/18g 65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Paul K***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (1) und „des Vergehens“ (richtig der Vergehen – RIS Justiz RS0129796) nach § 50 Abs 1 Z 2, Z 3 WaffG (2) schuldig erkannt.
Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Belang – am 18. August 2017 in T*****
1.) Peter B***** zu töten versucht, indem er aus einer Schusswaffe aus einer Entfernung von ca 10–15 Meter auf den Genannten schoss, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung in Form eines Durchschusses des rechten Unterarms des Peter B*****, welcher operativ versorgt werden musste, zu Folge hatte;
2.) ...
Die Geschworenen hatten in diesem Zusammenhang die entsprechenden Hauptfragen (II und III) bejaht.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 345 Abs 1 Z 4 und 10a StPO.
Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert, „dass bei den Entscheidungsgründen im Urteil S 6 eine entsprechende Bewertung der Milderungsgründe vorgenommen wurde, welche sich im Hauptverhandlungsprotokoll S 80 nicht findet“. Dies geht schon vom Ansatz fehl: § 271 Abs 1 Z 7 (iVm § 343 Abs 1) StPO verweist nämlich lediglich auf § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 StPO.
Der Erledigung der Tatsachenrüge (Z 10a) ist vorauszuschicken: Die Geschworenen hatten die Hauptfrage II mit der Einschränkung bejaht, dass die Worte „mit Schrotmunition“ und „selbst angefertigten“ vor dem Wort „Schusswaffe“ (die Anklageschrift ON 48 war von eben diesen Umständen ausgegangen) entfallen, wodurch sich die zum Schuldspruch führende Formulierung des Wahrspruchs ergab.
Die Beschwerde spekuliert mit eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen, es wäre „richtigerweise von einer selbstgebauten Waffe auszugehen gewesen“, weil für eine „andere Waffe ... kein entsprechender Beweis gefunden werden konnte“.
Mit dieser Prämisse stützt sich der Rechtsmittelwerber auf – überdies entstellend verkürzt referierte – Ausführungen des Schießsachverständigen (ON 60 S 49) zur Möglichkeit des Abgebens gezielter Schüsse mit einer (nachgebauten, selbst nach Angaben des Angeklagten der von ihm behaupteten Tatwaffe lediglich ähnlichen – ON 60 S 17; ON 36 S 13 bis 17) selbstgefertigten Schusswaffe.
Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen vermag der Beschwerdeführer solcherart nicht zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.