8Ob101/18p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. J*****, wegen Verfahrenshilfe, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 13. Juni 2018, GZ 10 R 68/18g 14, mit dem der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 7. Mai 2018, GZ 19 Nc 1/18m 11, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beantragte Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage. Nach Abweisung dieses Antrags beantragte er Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rekurses gegen diesen Beschluss. Auch dieser Antrag wurde abgewiesen, woraufhin der Antragsteller neuerlich Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rekurses gegen die Abweisung des zweiten Antrags beantragte.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.
Den Rekurs gegen diesen Beschluss wies das Rekursgericht mangels Beschwer zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO absolut unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0044213; RS0012383) gilt der Rechtsmittelausschluss in Verfahrenshilfesachen nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO auch für die Bekämpfung einer Formalentscheidung der zweiten Instanz, mit der die meritorische Erledigung abgelehnt wird.
Auch ein Beschluss, mit dem vom Rekursgericht der Rekurs mangels Beschwer zurückgewiesen wird, ist eine von § 528 Abs 2 Z 4 ZPO umfasste Formalentscheidung.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.