Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinksi und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Constantin Thomas R***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 21 BE 80/18x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Strafgefangenen auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 17. April 2018, GZ 21 BE 80/18x 8, wurde der Antrag des Constantin Thomas R***** auf bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen abgelehnt. Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 7. Juni 2018, AZ 9 Bs 171/18t (ON 14 im BE Akt), nicht Folge.
Gegen den zuletzt genannten Beschluss richtet sich der Antrag des Strafgefangenen auf Verfahrenserneuerung analog § 363a StPO, in welchem er Verstöße gegen Art 6 EMRK geltend macht.
Dieser Antrag war schon deshalb bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO), weil das Verfahren über die bedingte Entlassung nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fällt. Dessen Verfahrensgarantien beziehen sich nämlich nur auf jenen Teil des Strafprozesses, in dem über eine strafrechtliche Anklage – also über Schuld oder Nichtschuld – entschieden wird (RIS Justiz RS0120049 [T3], RS0105689 [T5]).
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