3Ob125/18f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Marlene Klein, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei F*, vertreten durch Kölly Anwälte OG in Oberpullendorf, wegen Unterhalts, über die „außerordentliche Revision/Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 2. Mai 2018, GZ 20 R 41/18f 11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte vom Beklagten – ihrem geschiedenen Ehegatten – rückständigen Unterhalt für die Monate Juni 2014 bis einschließlich März 2016 in Gesamthöhe von 7.780,10 EUR.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das gegen diese Entscheidung erhobene, als Einheit aufzufassende und als „außerordentliche Revision/Revision“ bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 4 ZPO ist in den in § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR. Strittige Unterhaltsansprüche für einen konkreten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum sind nicht gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten; maßgeblich ist vielmehr der strittige Betrag (RIS Justiz RS0111964 [T3]).
Das Rechtsmittel wäre daher dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS Justiz RS0109623). Das Erstgericht wird die Vorlage an das Berufungsgericht nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]).
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.