JudikaturOGH

3Ob60/18x – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. August 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des G*, vertreten durch Mag. Jürgen Fleischer, Rechtsanwalt in Traun, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 9. Jänner 2018, GZ 15 R 465/17h 289, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte für den Betroffenen einen Verfahrenssachwalter und gab ein Gutachten zur Erhebung des Gesundheitszustands des Betroffenen in Auftrag. Mit Beschluss vom 24. August 2017 (ON 280) wies es den Antrag ab. Dass der Betroffene nach der Einantwortung Eigentümer mehrerer Liegenschaften werde, erhöhe das finanzielle Risiko für ihn durch die Führung zahlreicher Prozesse, über die er keinen Überblick mehr habe.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach der bisherigen Aktenlage sei zum jetzigen Zeitpunkt das Verfahren nicht einzustellen; vielmehr seien jedenfalls die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens abzuwarten.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Die Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es das Wohl der betroffenen Person iSd § 120 AußStrG erfordert, ihr zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter (seit 1. 7. 2018: einstweiligen Erwachsenenvertreter) zu bestellen, kann regelmäßig nur anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (RIS Justiz RS0117006; RS0106166; 3 Ob 196/17w; 4 Ob 161/17f).

Wenn die Vorinstanzen auf der Grundlage der festgestellten Umstände das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen bejahten, die die beschlossene sachverständige Überprüfung seines Gesundheitszustands erforderlich machen, ist dies nicht zu beanstanden: Muss doch auch die Frage, ob (bzw in welchem Umfang) der Betroffene allenfalls einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung bedarf, nach den Feststellungen beurteilt werden, die zu seinem Gesundheitszustand im konkreten Einzelfall getroffen werden.

Rückverweise