Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Boban J***** und andere wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 335 HR 168/18t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll ist von der Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde des Boban J***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Juli 2018, AZ 21 Bs 202/18m, ausgeschlossen.
Als weiteres Mitglied des Senats 12 tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ein.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 98/18f über die Grundrechtsbeschwerde des Boban J***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Juli 2018, AZ 21 Bs 202/18m, zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des zuständigen 12. Senats. Mitglied des entscheidenden Beschwerdesenats war dessen frühere Ehefrau, Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Edwards.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig war. Dies gilt analog auch für diesen Fall einer vom Obersten Gerichtshof zu erledigenden Beschwerde gegen die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts (vgl RIS Justiz RS0125119).
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll ist somit von der Entscheidung ausgeschlossen. Aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (§ 45 Abs 2 StPO).
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