11Os93/18p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Brigitte W***** wegen Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8 HR 11/18h des Landesgerichts Klagenfurt (AZ 12 St 134/17t der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), über die Grundrechtsbeschwerde der Brigitte W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Juni 2018, GZ 8 HR 11/18h 48, nach Anhörung der Generalprokuratur und Abstimmung gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Juni 2018, GZ 8 HR 11/18h 48, wurde die im Verfahren AZ 12 St 134/17t der Staatsanwaltschaft Klagenfurt über Brigitte W***** wegen der Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Untersuchungshaft neuerlich aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die – als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete und mit 26. Juni 2018 datierte – Grundrechtsbeschwerde der Brigitte W*****. Die Beschwerde war zurückzuweisen, weil Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens allein die im Instanzenzug vorgesehene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist (§ 1 GRBG; RIS Justiz RS0061031 [T3], RS0121605 [T3]; Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 46 f).
Dass das mit dieser Beschwerde ebenso befasste Oberlandesgericht Graz diese als Haftbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt gewertet und mit Beschluss vom 5. Juli 2018, AZ 8 Bs 234/18z, als unzulässig (weil verspätet) zurückgewiesen (§ 89 Abs 2 StPO) hat, vermag das Versäumnis der Ausschöpfung des Instanzenzugs als formelle Bedingung der Anrufung des Höchstgerichts nicht wett zu machen (vgl RIS-Justiz RS0061051).
Weil keine zulässige Grundrechtsbeschwerde vorliegt, war ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG nicht geboten ( Kier in WK 2 GRBG § 3 Rz 33; RIS Justiz RS0061469).
Die Grundrechtsbeschwerde war vielmehr als unzulässig zurückzuweisen.