14Os80/18y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Michael D***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 830 BE 33/18k des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 28. Juni 2018, AZ 20 Bs 138/18t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Michael D***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht vom 3. Mai 2018, GZ 830 BE 33/18k 10, mit dem dessen bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgelehnt worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene (zweifach ergänzte) Beschwerde des Betroffenen war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG).