Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manuela S***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Boban M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 12. Februar 2018, GZ 10 Hv 43/17h 49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Boban M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – Boban M***** des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in M***** gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, folgende Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die (wahrheitswidrige) Vorgabe, zahlungsfähiger und williger Kunde zu sein, zu Handlungen, nämlich Sanierungsarbeiten in zwei (im Urteil näher bezeichneten) Wohnungen und Lieferung von dafür benötigtem Material, verleitet, wodurch die Getäuschten im 5.000 Euro übersteigenden Ausmaß geschädigt wurden, nämlich
1/ am 14. Jänner 2016 Markus R*****, wodurch die G***** GmbH einen Schaden von 9.621,17 Euro erlitt;
2/ am 19. und am 22. Jänner 2016 Matthias Sc*****, wodurch die Sch***** GmbH einen Schaden von 10.430,35 Euro erlitt;
3/ am 28. Juli 2016 Emanuel F*****, wodurch die K***** GmbH einen Schaden von 19.180,03 Euro erlitt.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** ist nicht im Recht.
Indem die Tatsachenrüge bloß pauschal einwendet, die Feststellungen zur Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und willigkeit stünden im Widerspruch „zu den Beweisergebnissen sowie dem faktischen Akteninhalt“, unterlässt sie die gebotene Bezugnahme auf konkretes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes oder solches Beweismaterial, das zufolge rechtzeitigen Einlangens in der Hauptverhandlung hätte vorkommen können und dürfen (RIS Justiz RS0119310).
Die Kritik, die Konstatierungen zum „Betrugsplan“ des Beschwerdeführers entbehrten einer Begründung (der Sache nach Z 5 vierter Fall), nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der – im Übrigen den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechenden – tatrichterlichen Erwägungen (vgl insbesondere US 13 f und 19 f; RIS Justiz RS0119370).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden