2Ob141/18a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Dr. Steger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen G***** I*****, über den Revisionsrekurs des Nachlassgläubigers *****, vertreten durch Dr. Martin Wöll, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. April 2018, GZ 52 R 12/18y 40, womit infolge Rekurses des Nachlassgläubigers der Beschluss des Bezirksgerichts Reutte vom 12. Jänner 2018, GZ 2 A 101/17h 34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Der Antrag des erblasserischen Sohnes auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Nachlassgläubiger zog seinen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 16. 7. 2018 zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses ist bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen.
Die Abweisung des Antrags auf Zuspruch der Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf § 185 AußStrG.