2Ob133/18z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr.
Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Dr. Steger als weitere Richter in der zu AZ 6 Nc 9/17z des Landesgerichts Krems an der Donau anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin N***** S*****, wegen Ablehnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Mai 2018, GZ 16 Nc 10/18v 2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
2. Der an den Obersten Gerichtshof gestellte Antrag, die „bisherigen Entscheidungen“ des Senats 13 des Oberlandesgerichts Wien für nichtig zu erklären, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Landesgericht Krems an der Donau wies mit Beschluss vom 6. 10. 2017 den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage betreffend das Verfahren AZ 6 Cg 144/13f des Landesgerichts Krems an der Donau und die Verfahren AZ 13 R 217/16a, 13 R 218/16y und 13 R 219/16w des Oberlandesgerichts Wien ab.
Dagegen erhob die Antragstellerin Rekurs, in dem sie die Richter des (für die Behandlung des Rekurses zuständigen) Senats 13 des Oberlandesgerichts Wien ablehnte.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der hiefür zuständige Senat des Oberlandesgerichts Wien diesen Ablehnungsantrag mit der Begründung zurück, die Ablehnungswerberin führe lediglich ins Treffen, der Senat 13 des Oberlandesgerichts Wien habe mehrere Entscheidungen in rechtswidriger Weise zu ihren Lasten gefällt und sei deshalb offensichtlich befangen. Diese Argumentation sei nicht stichhältig, zumal die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung keinen Ablehnungsgrund iSd § 19 Z 2 JN bilde.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Ablehnungswerberin, der nicht berechtigt ist.
Weiters stellt sie den Antrag, die „bisherigen Entscheidungen“ des Senats 13 des Oberlandesgerichts Wien für nichtig zu erklären.
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.:
Ob die Bezeichnung der abgelehnten Richter durch die Ablehnungswerberin ausreichend war oder nicht, kann dahingestellt bleiben, weil sich die mangelnde Berechtigung der Ablehnung bereits aus der wiedergegebenen zutreffenden Begründung des Rekursgerichts ergibt.
Im Übrigen enthält der Rekurs lediglich unzulässige Verweise auf andere Schriftsätz (RIS Justiz RS0007029).
Soweit die Rekurswerberin den Rekurs im Verfahren AZ 11 Nc 9/18h des Oberlandesgerichts Wien zum Inhalt ihres nunmehrigen Rekurses macht, ist sie überdies darauf hinzuweisen, dass der Senat in der Entscheidung vom 26. Juni 2018, 2 Ob 122/18g, begründet hat, dass und warum der Rekurs im genannten Vorverfahren nicht berechtigt war.
Zu 2.:
Entscheidungen können aus Anlass eines gegen diese gerichteten zulässigen Rechtsmittels, nicht aber im Rahmen eines (ein anderes Verfahren betreffenden) Ablehnungsverfahrens für nichtig erklärt werden.