15Ns39/18f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Judith D***** und Shamsher S***** wegen des Vergehens des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften nach § 117 Abs 1 FPG, AZ 15 U 29/18t des Bezirksgerichts Fürstenfeld, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Donaustadt delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.