JudikaturOGH

1Ob34/18h – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Juli 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K* K*, 2. S* M*, und 3. F* L*, alle vertreten durch die Dr. Häupl Rechtsanwalts GmbH in Nussdorf, gegen die beklagten Parteien 1. H* K*, und 2. B* K*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen Entfernung und Unterlassung (Streitwert 7.000 EUR), über die Revision der zweit und drittklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 22. November 2017, GZ 22 R 316/17b 50, mit dem das Endurteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 27. Juli 2017, GZ 45 C 696/15m 46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie lauten:

1. Die beklagten Parteien sind gegenüber der zweit und drittklagenden Partei schuldig, binnen vier Wochen das Carport auf den Grundstücken 1294/2 und 1294/3 der EZ * GB *, insoweit zu beseitigen, als es oberhalb des Betonsockels das gemäß Dienstbarkeitsvertrag vom 4. 10. 1982 eingeräumte Recht des Gehens und Fahrens für landwirtschaftliche Zwecke durch Beschränkung der Wegbreite auf weniger als 3 m beeinträchtigt.

Die beklagten Parteien sind gegenüber der zweit- und drittklagenden Partei schuldig, jede Störung ihres Dienstbarkeitsrechts durch Errichtung von Bauwerken sowie jede ähnliche Störung zu unterlassen.

2. Das darüber hinausgehende Begehren, die Beklagten seien weiters schuldig, die Beeinträchtigung durch den Betonsockel des Carports sowie Einrichtungen, die eine Wegbreite von 3,35 m einschränken, zu beseitigen und derartige Störungen zu unterlassen, wird abgewiesen.

3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der zweit- und drittklagenden Partei jeweils 6.447,46 EUR (darin 737,15 EUR USt und 2.024,58 EUR Barauslagen) an Verfahrenskosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zugunsten bestimmter Grundstücke der Zweitklägerin und des Drittklägers – das Begehren des Erstklägers ist bereits rechtskräftig erledigt – besteht die im Spruch erwähnte Wegedienstbarkeit, die die Eigentümer der herrschenden Grundstücke berechtigt, unter anderem die Liegenschaft der Beklagten an ihrem westlichen Rand auf einem Weg in einer Gesamtbreite von 3 m zu begehen und zu befahren. Bereits im Zuge des Hausbaus in den Jahren 1998/1999 errichteten die Beklagten jenen Betonsockel, auf den später das Carport gesetzt wurde. Die Sockelmauer ragt teilweise in den Servitutsweg hinein, und zwar mit maximal 15 cm im nördlichen Bereich. Im Jahr 2013 errichteten die Beklagten auf dem vorhandenen Sockel das Carport. Diese Baulichkeit ragt mit ihrer Holzverkleidung ab einer durchschnittlichen Höhe von ca 1,5 m um bis zu 5 cm über den Sockel hinaus, in einer durchschnittlichen Höhe von ca 3,2 m mit der Blechverkleidung des Daches um bis zu 10 cm. Damit wird der ursprünglich 3 m breite Weg an seiner engsten Stelle im Bereich des Sockels auf 2,85 m, im Bereich der Holzverkleidung auf 2,80 m und im Bereich des Daches auf 2,75 m verengt. Dies blieb von den Klägern bis Mai 2015 unbeanstandet. Erst nachdem sich die Beklagten bei der Zweitklägerin durch einen Anwaltsbrief über eine Verschmutzung beschwerten, wiesen die Kläger darauf hin, dass es seit Errichtung des Carports „eng“ sei. Ein Fahren auf dem Weg mit größeren landwirtschaftlichen Maschinen (etwa mit einer Heuballenpresse mit einer Breite von 2,62 m) ist nun kaum bzw nur bei besonders vorsichtigem Rangieren möglich. Der Traktor des Drittklägers samt Heuwender (Breite 2,98 m) kann nur passieren, wenn dabei mit dem hinteren Teil der Luftraum des Nachbargrundstücks genutzt wird. Ähnliches gilt für ein Durchfahren mit dem Traktor der Zweitklägerin samt Heuwender (Breite 3,15 m). Die Zweitklägerin kann ihr herrschendes Grundstück auf alternativen Routen erreichen, welche mit großen landwirtschaftlichen Maschinen befahren werden können und keinen erheblichen Umweg bedeuten. Zum Grundstück des Drittklägers führt hingegen kein alternativer Weg. Nachdem sich die Kläger über die Beeinträchtigung durch den Bau des Carports beklagt hatten, antworteten die Beklagten durch ihren Rechtsanwalt, es liege eine Freiheitsersitzung vor. Bei Errichtung des Carports war ihnen nicht bewusst, dass dieser in die Servitutsfläche hineinragt.

Die Kläger stellten das aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtliche Beseitigungs und Unterlassungsbegehren, wobei sie von einer Wegbreite von 3,35 m ausgingen. Im Revisionsverfahren halten sie dieses Begehren zwar formell aufrecht, gehen aber inhaltlich selbst nur mehr von einer (ursprünglichen) „Dienstbarkeitsbreite von 3 m“ aus und wenden sich auch nicht mehr gegen die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Hinnahme der Verengung durch den Bau des Betonsockels schon vor längerer Zeit zu einer Freiheitsersitzung im entsprechenden Ausmaß geführt hat. Dem Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten halten sie im Wesentlichen entgegen, diese hätten ein ihnen bekanntes und seit Jahrzehnten bestehendes Fahrtrecht wissentlich beeinträchtigt. Sie könnten den Weg mit den üblichen landwirtschaftlichen Geräten nicht mehr befahren. Auch für schmälere Geräte sei eine Nutzung nur mit äußersten Schwierigkeiten durch „Vorantasten“ möglich.

Die Beklagten beriefen sich einerseits auf die seit der Errichtung des Betonsockels eingetretene teilweise Freiheitsersitzung. Die Kläger könnten ihre Grundstücke auch über eine öffentliche Wegverbindung einfacher, gefahrloser und bequemer erreichen. Soweit durch die Errichtung des Carports eine geringfügige weitere Einschränkung eingetreten sei, verstoße das Entfernungsbegehren gegen das Schikaneverbot. Mit größeren Geräten hätte auch ein Weg mit einer Breite von 3 m nicht befahren werden können.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und hielt den Schikaneeinwand der Beklagten für berechtigt. Ob eine Rechtsausübung als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei komme insbesondere der subjektiven Seite des Bauführers, etwa einem allenfalls bewusst rechtswidrigen Verhalten, erhebliche Bedeutung zu. Hier stehe allerdings fest, dass die Beklagten bei Errichtung des Carports nicht gewusst hätten, dass sie dadurch in das „3 m breite Fahrtrecht“ der Kläger eingreifen. Da das Durchfahren mit einer Heuballenpresse mit einer Breite von 2,62 m bei vorsichtigem Rangieren möglich sei und der Traktor des Drittklägers samt Heuwender (Breite 2,98 m) sowie der Traktor der Zweitklägerin samt Heuwender (Breite 3,15 m) auch bei einer Breite von 3 m nicht passieren hätten können, liege keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Interessen der Kläger vor. Demgegenüber müssten die Beklagten einen Teil des Carports mit erheblichen Kosten abbauen lassen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands für jeden Kläger 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Bereits durch die Errichtung des Betonsockels sei die Dienstbarkeit zumindest im Bereich zwischen Boden und Sockeloberkante (gemeint im engsten Bereich) um 15 cm auf 2,85 m eingeschränkt worden, was die Kläger als Servitutsberechtigte hingenommen hätten. Seither wäre ein Befahren mit einem Heuwender mit einer Breite von 2,98 m nur unter Mitbenützung des Nachbargrundstücks möglich gewesen, was auch heute noch der Fall sei. Dass die Kläger Fahrzeuge verwendeten, die vor der Errichtung des Carports ohne Mitbenützung des Nachbargrundstücks passieren hätten können und dies jetzt nicht mehr könnten, hätten diese nicht behauptet. Vielmehr hätten sie erst im Mai 2015 wegen einer Beanstandung durch die Beklagten die Beschwerde erhoben, dass es „eng“ sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stelle die Einschränkung gegenüber der ursprünglichen Einengung auf 2,85 m im Bereich des niedrigen Sockels um weitere 5 cm ab einer Höhe von 1,5 m für die Kläger wohl keine relevante Beeinträchtigung bei der Benutzung des Weges im Rahmen der Bewirtschaftung ihrer Landwirtschaften dar, hätten sie doch sonst wohl bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Carports dagegen opponiert. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass den Klägern (richtig: den Beklagten) bei Errichtung des Carports auf der schon lange bestehenden niedrigen Mauer nicht bewusst gewesen sei, dass dieses teilweise in die Servitutsfläche hineinrage und der begehrte Rückbau für die Beklagten (richtig: die Kläger) keinen wirklichen Vorteil bei der Ausübung des Fahrtrechts bringen würde, sei das Beseitigungsbegehren in Anbetracht der konkreten Situation rechtsmissbräuchlich. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall eines behaupteten Rechtsmissbrauchs im Zusammenhang mit einer minimalen Einschränkung eines gemessenen Geh und Fahrtrechts nicht auffindbar sei und Entscheidungen zu geringfügigen Überbauten nur im Zusammenhang mit einem Eigentumseingriff ergangen seien.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Kläger ist zulässig, weil dem Berufungsgericht bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ein erheblicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist. Sie ist teilweise auch berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass im derzeitigen Verfahrensstadium der Eintritt einer Freiheitsersitzung durch die Errichtung des Betonsockels unstrittig ist, sodass sich die Dienstbarkeit der Kläger nur mehr auf jenen Bereich im Ausmaß von 3 m ab der Grundgrenze der Liegenschaft der Beklagten erstreckt, die vom Betonsockel unbeeinträchtigt blieb. Ebenso wird nicht in Frage gestellt, dass die darüber hinausgehende Einengung der Servitutsfläche (einschließlich des Luftraums) eine Verletzung der dinglichen Rechtsposition der Kläger durch die Beklagten bedeutet. Strittig ist nur, ob den Klägern der Schikaneeinwand entgegengehalten werden kann, also der Vorwurf, sie würden ihren aus ihrer dinglichen Rechtsposition erfließenden Beseitigungs und Unterlassungsanspruch rechtsmissbräuchlich ausüben.

Nach herrschender Rechtsprechung ist eine Rechtsausübung dann als schikanös zu qualifizieren, wenn sie ausschließlich oder doch weit überwiegend zum Zwecke der Schädigung eines anderen erfolgt (RIS Justiz RS0037903). Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Rechtsausübung nicht schon dadurch zu einer missbräuchlichen, dass auch die Absicht verfolgt wird, mit der Rechtsausübung dem anderen Schaden zuzufügen (RIS Justiz RS0026271). Regelmäßig kann dem, der in Ausübung seines Rechtes vorgeht, der Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Schikane nur entgegengehalten werden, wenn der Schädigungszweck so sehr augenscheinlich im Vordergrund steht, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (RIS Justiz RS0026271 [T18]). Selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch geben zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (RIS Justiz RS0026271 [T26]).

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist es den Beklagten nicht gelungen, aufzuzeigen, dass die schutzwürdigen Interessen der Kläger unter den gegebenen Umständen gegenüber den Interessen der Beklagten derart in den Hintergrund rückten, dass ihnen eine Durchsetzung ihrer Rechte zu verwehren wäre. Obwohl Servituten regelmäßig dazu dienen, in Verfolgung bestimmter Interessen fremdes Eigentum in einem gewissen – häufig vertraglich festgelegten – Ausmaß in Anspruch zu nehmen, haben die Vorinstanzen bei der zweifellos gebotenen Interessenabwägung eine zeitlich beschränkte Beurteilung vorgenommen und nur danach gefragt, mit welchen landwirtschaftlichen Gerätschaften die Kläger derzeit arbeiten und über den Servitutsweg ihre Liegenschaften erreichen wollen. Auch wenn sich ergeben hat, dass mit den breiteren, derzeit vorhandenen, Geräten die Wegbenützung auch bei Vorhandensein der vollen Breite nicht möglich wäre, kann bei der Beurteilung ihrer schutzwürdigen Interessen nicht unbeachtet bleiben, dass sie allenfalls in Zukunft über Gerätschaften verfügen könnten, deren Einsatz auf diesem Weg nur wegen der eingeschränkten Breite ausgeschlossen wäre. Darüber hinaus steht etwa für die derzeit im Einsatz befindliche Heuballenpresse fest, dass die Durchfahrt immerhin insoweit erschwert ist, als sie nur bei vorsichtigen Rangieren möglich ist. Auch eine solche Erschwerung ist zugunsten der Kläger zu beachten.

Darüber hinaus wurde bisher ein wesentlicher Aspekt übersehen: Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass dem Eigentümer einer Liegenschaft schikanöse Rechtsausübung bei Inanspruchnahme seines Grundeigentums durch Dritte schon deshalb regelmäßig nicht vorgeworfen werden kann, weil (und soweit) bei Gewährenlassen des Nachbarn eine Dienstbarkeit ersessen werden könnte (RIS Justiz RS0010395 [T2]); das Interesse des Grundeigentümers, das Entstehen einer Dienstbarkeit zu verhindern, ist höher zu bewerten als das wirtschaftliche Interesse des Beklagten, der etwa eine in das Nachbargrundstück hineinragende Asphaltierung zu entfernen hat (3 Ob 132/09x). Diese Grundsätze sind ohne weiteres auf das Verhältnis zwischen dem Servitutsberechtigten (Wegeberechtigten) und dem störenden Eigentümer zu übertragen, in dem ersterer bei einem Gewährenlassen befürchten muss, dass – noch dazu in erheblich kürzerer Frist als die Dienstbarkeitsersitzung – eine Freiheitsersitzung gemäß § 1488 ABGB eintritt und sich der mit dem Wegerecht belastete Liegenschaftseigentümer in Zukunft darauf beruft. Gerade im vorliegenden Fall ist Derartiges durchaus wahrscheinlich, haben doch die Beklagten bereits ausdrücklich die Freiheitsersitzung im Sinne einer Verschmälerung des Servitutswegs im Sockelbereich geltend gemacht, weil die Kläger die in ihre Rechte eingreifende Baumaßnahme hingenommen und einen anderen Ausweg, nämlich das Schwenken breiterer Geräteteile über das Nachbargrundstück, gewählt haben. Es ist ihnen daher – ohne dass der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs erhoben werden könnte – zuzugestehen, weitere Beeinträchtigungen in der Ausübung ihrer Dienstbarkeit mit gerichtlicher Hilfe hintanhalten zu lassen. Dass die Beklagten, die sich bei ihren Bauführungen nicht ausreichend mit den Rechten der Servitutsberechtigten auseinandergesetzt haben, nun durch den Rückbau vermögenswerte Nachteile entstehen werden, ist unvermeidbar.

Den Begehren der Kläger ist daher in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen wie aus dem Spruch ersichtlich weitgehend stattzugeben. Soweit sie allerdings (weiterhin) die Entfernung des Sockels und im Übrigen das Freihalten einer Breite von mehr als 3 m begehren, hat es mangels entsprechender Rechtsgrundlage bei der Klageabweisung zu bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 43 Abs 2 ZPO. Die Kläger sind mit ihren Begehren weitestgehend erfolgreich, sodass ihnen voller Ersatz ihrer Verfahrenskosten gebührt. Da die ursprünglich drei, später zwei, Kläger durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten sind, ist für die Kostenentscheidung davon auszugehen, dass jeder Kläger mit einem entsprechenden Kopfteil der gemeinsamen Prozesskosten belastet ist. Die im Verfahren erster Instanz von den Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Kostennote der Kläger sind berechtigt. Ein Kostenersatz für Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis gebührt gemäß § 54 Abs 1a letzter Satz ZPO nicht. Auch die Fristerstreckungsanträge vom 20. 12. 2016 und vom 31. 3. 2017 sind nicht zu honorieren, weil diese Anträge ausschließlich auf in der Sphäre der klagenden Parteien bzw des Klagevertreters liegende Umstände gestützt waren. Der nicht aufgetragene Schriftsatz vom 13. 4. 2017 kann nur nach TP 2 RATG entlohnt werden. Darüber hinaus war von Amts wegen zu berücksichtigen, dass Sachverständigengebühren nur im Umfang von 2.331 EUR anfielen; der darüber hinausgehende Kostenvorschuss wurde an den Klagevertreter zurück überwiesen.

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