JudikaturOGH

1Präs2690-2553/18d – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Juli 2018

Kopf

Beschluss:

Spruch

Wegen Anscheins der Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien in den Verfahren D 99/18 und D 109/18 fällt der Vorsitz in diesen Verfahren dessen Stellvertreter zu.

Beg ründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien zeigte in seiner Anzeige gemäß § 26 Abs 4 DSt 1990 zutreffend auf, dass seine Vertretungstätigkeit für die Prozessgegnerin der von den Angezeigten vertretenen Partei den Anschein der Befangenheit begründet.

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