1Präs2690-2553/18d – OGH Entscheidung
Kopf
Beschluss:
Spruch
Wegen Anscheins der Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien in den Verfahren D 99/18 und D 109/18 fällt der Vorsitz in diesen Verfahren dessen Stellvertreter zu.
Beg ründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien zeigte in seiner Anzeige gemäß § 26 Abs 4 DSt 1990 zutreffend auf, dass seine Vertretungstätigkeit für die Prozessgegnerin der von den Angezeigten vertretenen Partei den Anschein der Befangenheit begründet.