JudikaturOGH

9Ob45/18k – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M***** F*****, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***************, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen 11.199,29 EUR sA und Rechnungslegung (Streitwert: 3.000 EUR), infolge des Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Dezember 2016, GZ 2 R 136/16h 23, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 15. Juli 2016, GZ 48 Cg 61/12y 12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Text

Begründung:

Im Verfahren über den Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Rekursgerichts, das die klagezurückweisende Entscheidung des Erstgerichts bestätigt hatte, unterbrach der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 24. 5. 2017, GZ 9 Ob 16/17v 27, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das am 10. 5. 2017 zu AZ 3 Ob 28/17i gestellte Vorabentscheidungsersuchen und sprach aus, dass das Verfahren nach Einlangen der Vorabentscheidung von Amts wegen fortgesetzt wird.

Rechtliche Beurteilung

Noch bevor die Vorabentscheidung ergangen war, zog die Klägerin ihre Klage unter Anspruchsverzicht zurück.

Auch wenn § 163 Abs 2 ZPO während einer Verfahrensunterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen generell für rechtsunwirksam erklärt, gilt dies nicht für solche Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen. Insbesondere die Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht ist in diesem Sinn als zulässig anzusehen (1 Ob 90/18v; Gitschthaler in Rechberger , ZPO 4 § 163 Rz 4).

Gemäß § 483 Abs 3 iVm § 513 ZPO kann die Klage, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, auch noch im Rechtsmittelverfahren zurückgenommen werden, und zwar auch im Revisionsrekursverfahren (RIS Justiz RS0081567 [T1]). Dies ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen, dessen Fassung jenem Gericht obliegt, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist. Dabei ist auch auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos (geworden) sind (RIS Justiz RS0081567 [T10]). Von dieser Wirkungslosigkeit sind auch die Kostenentscheidungen erfasst (RIS Justiz RS0106421).

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