JudikaturOGH

6Ob96/18p – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** 2012 geborenen mj S***** S***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. C***** F*****, vertreten durch Mag. Britta Schönhart Loinig, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. März 2018, GZ 43 R 112/18s 77, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen wiesen die Anträge des Vaters, gegen die Mutter eine Beugestrafe wegen Nichteinhaltung der Vereinbarung vom 7. 6. 2017 über sein Kontaktrecht zur gemeinsamen 2012 geborenen Tochter zu verhängen, ab. Sie ordneten ein näher definiertes vorläufiges begleitetes Kontaktrecht des Vaters zur Tochter an.

Der Vater strebt ein unbegleitetes Kontaktrecht an.

Rechtliche Beurteilung

Sein außerordentlicher Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

1. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Kontaktrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des

Einzelfalls abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RIS Justiz RS0097114).

Im Hinblick auf die Feststellungen der Vorinstanzen ist die Entscheidung des Rekursgerichts aber durchaus vertretbar, wohingegen der Revisionsrekurs über weite Strecken nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht.

Im Übrigen hat in der Verhandlung vor dem Erstgericht am 23. 5. 2018, deren Protokoll das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof übermittelte, die Sachverständige für Kinderpsychologie ein ausführliches mündliches Ergänzungsgutachten erstattet. Darin kommt sie zusammenfassend sinngemäß zum Ergebnis, dass zwar „letztlich“ wieder unbegleitete Kontakte des Vaters zur Tochter erreicht werden sollten, es aber aus näher dargestellten Gründen „jetzt noch einmal ein bisschen mehr Sicherheit braucht“; das bedeutet mit anderen Worten, dass es nach Einschätzung der Sachverständigen derzeit für unbegleitete Kontakte (aus Gründen des Kindeswohls) noch zu früh ist.

Auch unter diesem Aspekt ist die Entscheidung der Vorinstanzen, vorläufig nur ein begleitetes Kontaktrecht anzuordnen, nicht korrekturbedürftig.

2. Zur Verweigerung der Verhängung einer Beugestrafe durch die Vorinstanzen wird der Rechtsmittelwerber auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

3. Im Hinblick auf die Erwägungen unter Punkt 1. besteht kein Anlass, den behaupteten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den bereits das Rekursgericht verneint hat (vgl RIS Justiz RS0030748 [T2, T5, T6, T18]; RS0050037 [T1, T4, T6, T8]), aufzugreifen.

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