2Ob122/18g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon. Prof. Dr.
Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der zu AZ 6 Nc 9/17z des Landesgerichts Krems an der Donau anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin N***** S*****, wegen Ablehnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Mai 2018, GZ 11 Nc 9/18k 2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
2. Der an den Obersten Gerichtshof gestellte Antrag, die „bisherigen Entscheidungen“ des Senats 13 des Oberlandesgerichts Wien für nichtig zu erklären, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Landesgericht Krems an der Donau wies mit Beschluss vom 6. 10. 2017 den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage betreffend das Verfahren AZ 6 Cg 144/13f des Landesgerichts Krems an der Donau und die Verfahren AZ 13 R 217/16a, 13 R 218/16y und 13 R 219/16w des Oberlandesgerichts Wien ab.
Dagegen erhob die Antragstellerin Rekurs, in dem sie die Richter des (für die Behandlung des Rekurses zuständigen) Senats 13 des Oberlandesgerichts Wien ablehnte.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien diesen Ablehnungsantrag mit der Begründung zurück, die Ablehnungswerberin werfe dem Senat 13 des Oberlandesgerichts Wien vor, in der Vergangenheit mehrere Entscheidungen rechtswidrig zu ihren Lasten und im Interesse ihres Prozessgegners gefällt zu haben; der Senat sei deshalb offensichtlich befangen. Diese Argumentation sei nicht stichhältig, zumal die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung keinen Ablehnungsgrund iSd § 19 Z 2 JN bilde.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Ablehnungswerberin, der nicht berechtigt ist.
Weiters stellt sie den Antrag, die „bisherigen Entscheidungen“ des Senats 13 des Oberlandesgerichts Wien für nichtig zu erklären.
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.:
Der Verweis der Rekurswerberin auf andere Schriftsätze ist unzulässig (RIS Justiz RS0007029).
Im Übrigen setzt sich die Rekurswerberin nicht mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander, sondern wirft dem abgelehnten Senat vor, in nicht näher angegebenen früheren „tendenziösen, einseitig gefärbten“ Entscheidungen nicht näher angegebene unzulässige Weisungen an das Erstgericht erteilt zu haben. In bestimmt bezeichneten Entscheidungen habe der Senat die Frage der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht beachtet, diese Entscheidungen seien mangelhaft, ja nichtig iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO.
Inwiefern der Senat 13 tendenziös und einseitig gefärbt entschieden haben soll, wird nicht konkretisiert, weshalb schon deshalb darauf nicht eingegangen werden kann. Im Übrigen macht die Rekurswerberin abermals die (angebliche) Unrichtigkeit der genannten Entscheidungen geltend. Diese ist mit Rechtsmitteln geltend zu machen, bildet aber – wie schon das Erstgericht ausgeführt hat – keinen Ablehnungsgrund (RIS Justiz RS0111290).
Soweit die Rekurswerberin ein Verwandtschaftsverhältnis eines namentlich genannten Richters des Oberlandesgerichts Wien zu ihrem Prozessgegner im Verfahren, dessen Wiederaufnahme sie begehrt, vermutet, ist darauf zu verweisen, dass dieser Richter dem zur Entscheidung über den Rekurs zuständigen Senat 13 des Oberlandesgerichts Wien derzeit nicht angehört, weshalb schon deshalb darauf nicht einzugehen ist.
Zu 2.:
Entscheidungen können aus Anlass eines gegen diese gerichteten zulässigen Rechtsmittels, nicht aber im Rahmen eines (ein anderes Verfahren betreffenden) Ablehnungsverfahrens für nichtig erklärt werden.