8ObA30/18x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel und Mag. Manuela Majeranovski Laufer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** K*****, vertreten durch Lansky, Ganzger Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** KG, *****, wegen 1.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. April 2018, GZ 10 Ra 3/18m 22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Text
Begründung:
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz wegen sexueller Belästigung nach § 12 Abs 11 GlBG.
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob die der klagenden Partei obliegende (RIS Justiz RS0123606) Glaubhaftmachung eines Diskriminierungs- oder Belästigungstatbestands, also die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen, gelungen ist oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar (RIS Justiz RS0040286). Der Oberste Gerichtshof ist ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig (RIS Justiz RS0123663 [T2]), sodass die Tatfrage, ob der Klägerin die Glaubhaftmachung gelungen ist, nicht revisibel ist (RIS Justiz RS0040286 [T3]). Das gilt auch für die Frage, ob zur Gewinnung von Tatsachenfeststellungen noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären (RIS Justiz RS0043414).
Die einzelfallabhängige Beurteilung des Berufungsgerichts, dass – abgesehen von der nicht glaubhaft gemachten, daher nicht in die Beurteilung einfließenden behaupteten sexuellen Belästigung – aus dem Klagsvorbringen keine diskriminierende Beendigung des Dienstverhältnisses der Klägerin abzuleiten war, ist jedenfalls nicht unvertretbar und begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.